Rechtssatz RS0082134
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082134
Entscheidungsdatum
25.01.1994
Rechtssatz
Der vom VwGH entwickelte Rechtssatz, könne eine Baubewilligung für ein seit Jahrzehnten bestehendes Gebäude nicht mehr aufgefunden werden, stehe aber fest, daß die Baubehörde den Mangel des Konsenses niemals beanstandet habe, so spreche die Vermutung dafür, daß das Gebäude in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung aufgrund einer nach den bei der Erbauung geltenden Vorschriften erteilten Baubewilligung errichtet und dieser Bescheid auch nicht auf Widerruf erteilt worden sei, es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für die gegenteilige Ausnahme vor, kann nicht auf lange zurückliegende Seeaufschüttung (unter Inanspruchnahme öffentlichen Wasserguts) übertragen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082134
Dokumentnummer
JJR_19940125_OGH0002_0010OB00028_9300000_003