Rechtssatz RS0082150
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082150
Geschäftszahl
12Os187/93 (12Os188/93, 12Os189/93)
Entscheidungsdatum
07.04.1994
Rechtssatz
Da gemäß § 12 Abs 2 WaffG ein Waffenverbot nicht erst mit seiner Rechtskraft wirksam wird und eine diesbezügliche Berufung keine aufschiebende Wirkung hat, kommt es für die Tatbestandsverwirklichung nach § 36 Abs 1 Z 3 WaffG nicht darauf an, ob das Verbot rechtskräftig und dies dem Täter bekannt war.Da gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WaffG ein Waffenverbot nicht erst mit seiner Rechtskraft wirksam wird und eine diesbezügliche Berufung keine aufschiebende Wirkung hat, kommt es für die Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG nicht darauf an, ob das Verbot rechtskräftig und dies dem Täter bekannt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082150
Dokumentnummer
JJR_19940407_OGH0002_0120OS00187_9300000_001