Rechtssatz RS0082171
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082171
Entscheidungsdatum
28.02.1995
Rechtssatz
Nur das Vorliegen von (besonderen) Umständen könnte den Besitz einer Faustfeuerwaffe (Pistole) ungeachtet der dem Angeklagten ausgestellten Waffenbesitzkarte zu einem im Sinn des § 36 Abs 1 Z 1 (erster Fall) WaffenG unbefugten machen.Nur das Vorliegen von (besonderen) Umständen könnte den Besitz einer Faustfeuerwaffe (Pistole) ungeachtet der dem Angeklagten ausgestellten Waffenbesitzkarte zu einem im Sinn des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, (erster Fall) WaffenG unbefugten machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082171
Dokumentnummer
JJR_19950228_OGH0002_0150OS00005_9500000_001