Rechtssatz RS0082185
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082185
Entscheidungsdatum
11.01.1996
Rechtssatz
Auch ein Unternehmen, das zur raschen Abwicklung geschäftlicher, dem Betrieb dienender Mitteilungen einen Telefaxanschluß unterhält, muß die Möglichkeit haben, sich gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme (hier: zum Zwecke obszöner und ehrenbeleidigender Äußerungen gegen den Geschäftsführer des Unternehmens, die den Vorwurf des Betruges enthalten), zur Wehr zu setzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0082185
Dokumentnummer
JJR_19960111_OGH0002_0060OB00600_9500000_001