Rechtssatz RS0082218
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082218
Entscheidungsdatum
15.12.1982
Rechtssatz
Der in § 41 Abs 4 Satz 2 WRG enthaltene Hinweise auf § 12 Abs 3 WRG darf nicht dahin verstanden werden, daß nur die dort genannten "bestehenden Rechte" zu berücksichtigen wären. Es kommen vielmehr alle fremden Rechte in Betracht, deren Behandlung im wasserrechtsbehördlichen Verfahren nicht durch § 113 WRG vorgezeichnet ist. Dazu gehören auch Fischereirechte.Der in Paragraph 41, Absatz 4, Satz 2 WRG enthaltene Hinweise auf Paragraph 12, Absatz 3, WRG darf nicht dahin verstanden werden, daß nur die dort genannten "bestehenden Rechte" zu berücksichtigen wären. Es kommen vielmehr alle fremden Rechte in Betracht, deren Behandlung im wasserrechtsbehördlichen Verfahren nicht durch Paragraph 113, WRG vorgezeichnet ist. Dazu gehören auch Fischereirechte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0082218
Dokumentnummer
JJR_19821215_OGH0002_0010OB00022_8200000_001