Rechtssatz RS0082248
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082248
Geschäftszahl
4Ob75/71; 4Ob130/79 (4Ob131/79-4Ob133/79); 9ObA128/87; 9ObA20/89; 9ObA76/95; 9ObA160/98i; 8ObA50/25y
Entscheidungsdatum
27.11.2025
Rechtssatz
Wiederholtes Zuwiderhandeln gegen Weisungen des Dienststellenleiters, Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Genehmigung des Dienststellenleiters sowie andauernd herausforderndes und beleidigendes Benehmen gegenüber Vorgesetzten und Mitbediensteten erfüllen die Kündigungstatbestände des § 32 Abs 2 lit a und f VBG.Wiederholtes Zuwiderhandeln gegen Weisungen des Dienststellenleiters, Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Genehmigung des Dienststellenleiters sowie andauernd herausforderndes und beleidigendes Benehmen gegenüber Vorgesetzten und Mitbediensteten erfüllen die Kündigungstatbestände des Paragraph 32, Absatz 2, Litera a und f VBG.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 75/71
Entscheidungstext OGH 28.09.1971 4 Ob 75/71
Veröff: SozM ID,832
- 4 Ob 130/79
Entscheidungstext OGH 17.06.1980 4 Ob 130/79
nur: Wiederholtes Zuwiderhandeln gegen Weisungen des Dienststellenleiters, Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Genehmigung des Dienststellenleiters erfüllen die Kündigungstatbestände des § 32 Abs 2 lit a. (T1) Beisatz: Hier: Politessen, die wiederholt eigenmächtig ihren Außendienst unterbrochen, die ihnen zugeteilten Rayons verlassen und in der Kantine des kreisgerichtlichen Gefangenenhauses Kaffeepausen und Zigarettenpausen eingelegt hatten. (T2)
- 9 ObA 128/87
Entscheidungstext OGH 18.11.1987 9 ObA 128/87
nur: Wiederholtes Zuwiderhandeln gegen Weisungen des Dienststellenleiters sowie andauernd herausforderndes und beleidigendes Benehmen gegenüber Vorgesetzten und Mitbediensteten erfüllen die Kündigungstatbestände des § 32 Abs 2 lit a und f VBG. (T3)
- 9 ObA 20/89
Entscheidungstext OGH 19.04.1989 9 ObA 20/89
Vgl auch; Beisatz: Vom Dienstgeber im Rahmen der Würdigung des Gesamtverhaltens des Dienstnehmers anläßlich der Geltendmachung einer später erfolgten Verfehlung kann auch auf solche Verfehlungen zurückgegriffen werden, hinsichtlich deren er zu einem früheren Zeitpunkt auf die Ausübung des Kündigungsrechts oder Entlassungsrechts verzichtet hatte (§ 48 ASGG). (T4)
- 9 ObA 76/95
Entscheidungstext OGH 12.06.1995 9 ObA 76/95
Auch; Beis wie T4; Beisatz: § 48 ASGG. (T5)
- 9 ObA 160/98i
Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 ObA 160/98i
Vgl auch; nur: Wiederholtes Zuwiderhandeln gegen Weisungen des Dienststellenleiters, sowie andauernd herausforderndes und beleidigendes Benehmen gegenüber Vorgesetzten. (T6)
- 8 ObA 50/25y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.11.2025 8 ObA 50/25y
Beisatz wie T4
Schlagworte
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0082248
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2026
Dokumentnummer
JJR_19710928_OGH0002_0040OB00075_7100000_001