Rechtssatz RS0082266
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082266
Entscheidungsdatum
31.07.1986
Rechtssatz
Daß die Befolgung eines Gesetzes nicht strafbar machen kann, ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz. Wer also eine Steuerpflicht erfüllt, kann nicht wegen Begünstigung des Fiskus nach § 158 Abs 1 StGB verantwortlich werden.Daß die Befolgung eines Gesetzes nicht strafbar machen kann, ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz. Wer also eine Steuerpflicht erfüllt, kann nicht wegen Begünstigung des Fiskus nach Paragraph 158, Absatz eins, StGB verantwortlich werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082266
Dokumentnummer
JJR_19860731_OGH0002_0130OS00090_8600000_001