Rechtssatz RS0082268
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082268
Geschäftszahl
4Ob159/83; 9ObA74/89; 8ObA2152/96w
Entscheidungsdatum
14.11.1996
Rechtssatz
Im Zusammenhang mit zu zwei strengen Ermahnungen führenden Dienstpflichtverletzungen ist auch eine solche neuerliche, wenn auch auf Fahrlässigkeit beruhende Pflichtenverletzung gröblich.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 159/83
Entscheidungstext OGH 20.12.1983 4 Ob 159/83
- 9 ObA 74/89
Entscheidungstext OGH 10.05.1989 9 ObA 74/89
Vgl auch; Beisatz: Durch die Ermahnung hat freilich der Dienstgeber auf sein Kündigungsrecht verzichtet; nur ein danach eingenommenes oder allenfalls ein dem Dienstgeber erst später zur Kenntnis gelangendes Verhalten könnte in einem solchen Fall die Kündigung rechtfertigen. (T1)
- 8 ObA 2152/96w
Entscheidungstext OGH 14.11.1996 8 ObA 2152/96w
Vgl auch; Beis wie T1
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitspflicht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0082268
Dokumentnummer
JJR_19831220_OGH0002_0040OB00159_8300000_002