Rechtssatz RS0082269
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082269
Geschäftszahl
7Ob37/82; 7Ob18/93; 7Ob112/98s
Entscheidungsdatum
05.05.1998
Rechtssatz
An den Inhalt des Antrages des Versicherungsnehmers auf Einberufung der Ärztekommission werden keine weiteren Anforderungen gestellt. Es genügt, daß daraus der Wunsch hervorgeht, eine Entscheidung der Ärztekommission herbeizuführen. Es ist daher nicht erforderlich, daß im einzelnen angegeben wird, welche Unfallsfolgen nach Auffassung des Versicherungsnehmers eingetreten sind und welche Ansprüche auf Entschädigung er aus dem Vertrag im einzelnen stellt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 37/82
Entscheidungstext OGH 08.07.1982 7 Ob 37/82
Veröff: VersR 1984,952
- 7 Ob 18/93
Entscheidungstext OGH 06.10.1993 7 Ob 18/93
Veröff: VersRdSch 1994,251
- 7 Ob 112/98s
Entscheidungstext OGH 05.05.1998 7 Ob 112/98s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0082269
Dokumentnummer
JJR_19820708_OGH0002_0070OB00037_8200000_002