Rechtssatz RS0082277
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082277
Entscheidungsdatum
28.03.2007
Norm
VBG §32 Abs2 lita
VBG §32 Abs2 litc
VBO Wien §37 Abs2 Z1
VBO Wien §37 Abs2 Z6
Rechtssatz
Reagiert der Vertragsbedienstete auf Ermahnungen seines Vorgesetzten mit der Erklärung, die Arbeit freue ihn nicht besonders, und bekundet damit mangelnden Arbeitswillen, ist eine weitere Ermahnung vor Ausspruch der Kündigung jedenfalls nicht mehr erforderlich. (§ 48 ASGG).Reagiert der Vertragsbedienstete auf Ermahnungen seines Vorgesetzten mit der Erklärung, die Arbeit freue ihn nicht besonders, und bekundet damit mangelnden Arbeitswillen, ist eine weitere Ermahnung vor Ausspruch der Kündigung jedenfalls nicht mehr erforderlich. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 193/89
Entscheidungstext OGH 30.08.1989 9 ObA 193/89
- 9 ObA 44/07x
Entscheidungstext OGH 28.03.2007 9 ObA 44/07x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Wiederholte grobe Pflichtverletzungen eines Rettungshelfers und Sanitätsgehilfen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0082277
Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_009OBA00193_8900000_001