Rechtssatz RS0082284
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082284
Entscheidungsdatum
28.03.1985
Rechtssatz
Soweit die Erklärung des Versicherungsnehmer der Form des Art 19 AUVB 1976 nicht genügt, wird sie dennoch als ausreichend angesehen, wenn der Versicherungsnehmer einen Entschuldigungsgrund hat, der sich ua aus dem Verhalten des Versicherer durch eine formwidrige mündliche Mitteilung des Versicherungsnehmers von den in Betracht kommenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat und nicht unter ausdrücklichem Hinweis auf die erforderliche Schriftform diese Erklärung zurückweist.Soweit die Erklärung des Versicherungsnehmer der Form des Artikel 19, AUVB 1976 nicht genügt, wird sie dennoch als ausreichend angesehen, wenn der Versicherungsnehmer einen Entschuldigungsgrund hat, der sich ua aus dem Verhalten des Versicherer durch eine formwidrige mündliche Mitteilung des Versicherungsnehmers von den in Betracht kommenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat und nicht unter ausdrücklichem Hinweis auf die erforderliche Schriftform diese Erklärung zurückweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0082284
Dokumentnummer
JJR_19850328_OGH0002_0070OB00009_8500000_002