Rechtssatz RS0082285
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082285
Entscheidungsdatum
23.10.2003
Rechtssatz
Der durch § 36 Abs 1 Z 2 WaffG pönalisierte Besitz einer verbotenen Waffe ist vom Unrechtstatbestand des bewaffneten Raubes nicht erfaßt, weil auch die Verwendung einer legal im Besitz des Täters befindlichen Waffe die Raubqualifikation nach § 143 zweiter Fall StGB erfüllt. Solcherart ist auch infolge realkonkurrierender Begehung zweier strafbarer Handlungen der Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 StGB gegeben.Der durch Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG pönalisierte Besitz einer verbotenen Waffe ist vom Unrechtstatbestand des bewaffneten Raubes nicht erfaßt, weil auch die Verwendung einer legal im Besitz des Täters befindlichen Waffe die Raubqualifikation nach Paragraph 143, zweiter Fall StGB erfüllt. Solcherart ist auch infolge realkonkurrierender Begehung zweier strafbarer Handlungen der Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB gegeben.
Entscheidungstexte
- 14 Os 126/95
Entscheidungstext OGH 03.10.1995 14 Os 126/95
- 12 Os 69/03
Entscheidungstext OGH 23.10.2003 12 Os 69/03
Auch; Beisatz: Auch durch die Verwendung eines Gegenstandes, der keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes ist, kann die Raubqualifikation nach §143 2.Fall StGB erfüllt werden (funktionaler Waffenbegriff). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082285
Dokumentnummer
JJR_19951003_OGH0002_0140OS00126_9500000_001