Rechtssatz RS0082294
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082294
Entscheidungsdatum
10.12.2002
Rechtssatz
Gemäß § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG 1972 entsteht die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung (sonstige Leistung) ausgeführt worden ist (Sollbesteuerung), wobei sich im Falle erst nach Ablauf dieses Kalendermonats erfolgter Rechnungsausstellung der Entstehungszeitpunkt der Steuerschuld um einen Kalendermonat verschiebt; von der Fälligkeit der Schlußrechnung ist dieser Zeitpunkt somit nicht abhängig.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, UStG 1972 entsteht die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung (sonstige Leistung) ausgeführt worden ist (Sollbesteuerung), wobei sich im Falle erst nach Ablauf dieses Kalendermonats erfolgter Rechnungsausstellung der Entstehungszeitpunkt der Steuerschuld um einen Kalendermonat verschiebt; von der Fälligkeit der Schlußrechnung ist dieser Zeitpunkt somit nicht abhängig.
Entscheidungstexte
- 12 Os 115/90
Entscheidungstext OGH 18.10.1990 12 Os 115/90
- 12 Os 136/96
Entscheidungstext OGH 20.03.1997 12 Os 136/96
- 11 Os 120/02
Entscheidungstext OGH 10.12.2002 11 Os 120/02
Auch; Beisatz: Das hat zwar zur Folge, dass der Unternehmer vor diesem Zeitpunkt einheitliche Leistungen im Rahmen der Sollbesteuerung auch dann nicht zu versteuern braucht, wenn er bereits Voraus- oder Abschlagszahlungen (Akontozahlungen) erhalten hat. Nach Werksvollendung sind aber die bereits erhaltenen Akontozahlungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dass Akontozahlungen, die auf einem vor dem 1. Jänner 1995 abgeschlossenen Vertrag beruhen, überhaupt nicht umsatzsteuermäßig zu erfassen wären, kann aus der Nichtanwendbarkeit des § 19 Abs 2 Z 1 lit a letzter Satz UStG 1994 auf solche Verträge nicht abgeleitet werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0082294
Dokumentnummer
JJR_19901018_OGH0002_0120OS00115_9000000_001