Rechtssatz RS0082296
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082296
Entscheidungsdatum
29.04.1992
Rechtssatz
Nach älterer Rechtsprechung kommt es nicht auf die Ursache der Erkrankung, sondern nur auf die Eignung für den Dienst an, für den der Vertragsbedienstete aufgenommen oder für den er tatsächlich verwendet wurde (vgl Arb 7359; DRdA 1969,99). Diese Ansicht ist jedoch auf berechtigte Kritik gestoßen (vgl Kuderna, DRdA 1969,100 f).Nach älterer Rechtsprechung kommt es nicht auf die Ursache der Erkrankung, sondern nur auf die Eignung für den Dienst an, für den der Vertragsbedienstete aufgenommen oder für den er tatsächlich verwendet wurde vergleiche Arb 7359; DRdA 1969,99). Diese Ansicht ist jedoch auf berechtigte Kritik gestoßen vergleiche Kuderna, DRdA 1969,100 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082296
Dokumentnummer
JJR_19920429_OGH0002_009OBA00018_9200000_003