Rechtssatz RS0082300
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082300
Entscheidungsdatum
29.04.1992
Rechtssatz
Unter "entsprechender Verwendung" ist eine solche zu verstehen, die bestimmten persönlichen und sachlichen Gegebenheiten gerecht wird. Dies muß keineswegs die bei Vertragsabschluß vereinbarte Tätigkeit sein und noch weniger die tatsächlich ausgeübte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082300
Dokumentnummer
JJR_19920429_OGH0002_009OBA00018_9200000_005