Rechtssatz RS0082304
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082304
Entscheidungsdatum
23.02.1983
Rechtssatz
Wer weder Eigentümer einer Betriebsanlage, worunter die wassertechnische Betriebsanlage zuzüglich irgendeiner Vorrichtung für deren praktische Ausnützung zu verstehen ist, noch des Grundstücks, auf dem sich die Wasserentnahmestelle befindet, oder eines der Grundstücke ist, die mit Wasser versorgt werden sollen, kann nicht Berechtigter einer ortsfesten Wasserbenutzungsanlage (Wasserversorgungsanlage) sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0082304
Dokumentnummer
JJR_19830223_OGH0002_0010OB00039_8200000_001