Rechtssatz RS0082321
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082321
Geschäftszahl
4Ob27/60; 4Ob122/61
Entscheidungsdatum
10.10.1961
Rechtssatz
Die Rechtsansicht, daß nur Fachinspektoren feststellen können, ob ein Lehrer den Unterricht in der vorgeschriebenen Weise zum Nutzen des Schülers gestaltet, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Ob ein Vertragsbediensteter den im allgemein erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg erreicht, unterliegt im Falle einer Kündigung der Beurteilung des Gerichtes, welches dabei keineswegs an die Meinung der Dienstvorgesetzten gebunden ist, sondern alle von den Parteien angebotenen geeigneten Erkenntnisquellen heranzuziehen hat. Es ist durchaus sinnvoll, wenn das Gericht frühere Schüler darüber hört, wie sie im späteren Leben über den seinerzeitigen Unterricht denken.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 27/60
Entscheidungstext OGH 05.04.1960 4 Ob 27/60
Veröff: SozM IVA,187
- 4 Ob 122/61
Entscheidungstext OGH 10.10.1961 4 Ob 122/61
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 27/60; Beisatz: Nichterfüllung eines übergroßen Lehrplanes bildet keinen Kündigungsgrund. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0082321
Dokumentnummer
JJR_19600405_OGH0002_0040OB00027_6000000_001