Rechtssatz RS0082325
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082325
Entscheidungsdatum
17.10.1995
Rechtssatz
Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ermächtigung nach § 2 DevG hat die Österreichische Nationalbank insbesondere die Aufgabe, für die Aufrechterhaltung und Sicherung der Währung zu sorgen, was als Ziel ihrer Tätigkeit in der Präambel zum Devisengesetz normativ festgelegt ist, sowie die Handlungsanweisungen des § 2 NBG zu beachten.Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ermächtigung nach Paragraph 2, DevG hat die Österreichische Nationalbank insbesondere die Aufgabe, für die Aufrechterhaltung und Sicherung der Währung zu sorgen, was als Ziel ihrer Tätigkeit in der Präambel zum Devisengesetz normativ festgelegt ist, sowie die Handlungsanweisungen des Paragraph 2, NBG zu beachten.
Schlagworte
Nationalbank, OeNB
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082325
Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB00008_9500000_002