Rechtssatz RS0082327
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082327
Entscheidungsdatum
25.03.2003
Rechtssatz
Die Österreichische Nationalbank übt, soweit sie mit der Durchführung des Devisengesetz und der dort geregelten Devisenbewirtschaftung und Goldbewirtschaftung - als Angelegenheit des Geldwesens im Sinn des Art 10 Abs 1 Z 5 B-VG - betraut ist, behördliche Aufgaben, und zwar hoheitliche Funktionen der mittelbaren Bundesverwaltung aus. Die Österreichische Nationalbank ist keine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinn des § 1 Abs 1 AHG, sondern in diesem Aufgabenbereich der Vollziehung des Devisenrechts ein "beliehenes Unternehmen".Die Österreichische Nationalbank übt, soweit sie mit der Durchführung des Devisengesetz und der dort geregelten Devisenbewirtschaftung und Goldbewirtschaftung - als Angelegenheit des Geldwesens im Sinn des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG - betraut ist, behördliche Aufgaben, und zwar hoheitliche Funktionen der mittelbaren Bundesverwaltung aus. Die Österreichische Nationalbank ist keine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, AHG, sondern in diesem Aufgabenbereich der Vollziehung des Devisenrechts ein "beliehenes Unternehmen".
Entscheidungstexte
- 1 Ob 8/95
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 8/95
Veröff: SZ 68/191
- 1 Ob 188/02g
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 188/02g
Ähnlich; Beisatz: Hier: Der von einem Kreditinstitut bestellte Bankprüfer ist - jedenfalls für die Zeit bis zur Einrichtung der Finanzmarktaufsichtsbehörde als weisungsfreie Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit - Organ der Bankenaufsicht im Sinne des § 1 Abs 2 AHG, wenn er der Aufsichtsbehörde den vom BWG geforderten bankenaufsichtlichen Prüfungsbericht übermittelt. (T1); Veröff: SZ 2003/28
Schlagworte
Nationalbank, OeNB
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082327
Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB00008_9500000_003