Rechtssatz RS0082328
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082328
Entscheidungsdatum
23.01.1976
Rechtssatz
Keine Auferlegung der Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach § 32 Abs 5 und 6 VStG, wenn der Strafgefangene durch den mit der Ordnungsstrafe des Hausarrestes verbundenen Arbeitsentzug an der Erbringung einer Arbeitsleistung objektiv gehindert war. Eine derartige Verpflichtung ist nur in Ansehung von arbeitsunwilligen Strafgefangenen vorgesehen.Keine Auferlegung der Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Paragraph 32, Absatz 5 und 6 VStG, wenn der Strafgefangene durch den mit der Ordnungsstrafe des Hausarrestes verbundenen Arbeitsentzug an der Erbringung einer Arbeitsleistung objektiv gehindert war. Eine derartige Verpflichtung ist nur in Ansehung von arbeitsunwilligen Strafgefangenen vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0082328
Dokumentnummer
JJR_19760123_OGH0002_0110OS00171_7500000_001