Rechtssatz RS0082331
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082331
Entscheidungsdatum
22.02.1990
Norm
SRB AbschnV Art1 litb
Rechtssatz
Ein Anspruch aus einem schuldrechtlichen Vertrag liegt nur dann vor, wenn dieser seinen Rechtsgrund in dem Vertrag hat. Ansprüche, die nur in einem äußeren Zusammenhang mit einem schuldrechtlichen Vertrag erhoben oder abgewehrt werden sollen, ohne selbst in dem Vertrag ihre Rechtsgrundlage zu haben, sind keine Ansprüche aus diesem Vertrag. (hier: Bereicherungsanspruch beruht nicht auf dem schuldrechtlichen Vertrag sondern auf dem Gesetz).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 45/89
Entscheidungstext OGH 22.02.1990 7 Ob 45/89
Veröff: VersR 1990,1040 = VersRdSch 1990,282
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0082331
Dokumentnummer
JJR_19900222_OGH0002_0070OB00045_8900000_002