Rechtssatz RS0082340
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082340
Entscheidungsdatum
17.10.1995
Rechtssatz
Der Ansicht, das Amtshaftungsgesetz sei nicht abschließend konzipiert, kann nicht beigetreten werden. Die Aufzählung der ausdrücklich aufgehobenen Rechtsvorschriften in § 15 AHG betrifft nämlich ausschließlich verfahrensrechtliche Regelungen, sodaß schon deshalb nicht davon gesprochen werden kann, eine materielle Derogation von nichtprozessualen Regelungen käme hier nicht in Betracht.Der Ansicht, das Amtshaftungsgesetz sei nicht abschließend konzipiert, kann nicht beigetreten werden. Die Aufzählung der ausdrücklich aufgehobenen Rechtsvorschriften in Paragraph 15, AHG betrifft nämlich ausschließlich verfahrensrechtliche Regelungen, sodaß schon deshalb nicht davon gesprochen werden kann, eine materielle Derogation von nichtprozessualen Regelungen käme hier nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082340
Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB00008_9500000_008