Rechtssatz RS0082341
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082341
Entscheidungsdatum
13.09.1989
Rechtssatz
Die Frage der Qualifikation der Dienstleistung des Arbeitnehmers (vgl § 32 Abs 2 lit c VBG 1948) ist - ebenso wie etwa die Frage, ob ein Dienstnehmer fähig ist, die versprochenen oder die den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten (vgl § 27 Z 3 AngG; ähnlich § 32 Abs 2 lit b VBG 1948) - eine Rechtsfrage, die nicht allein auf Grund der pauschalen abschließenden Beurteilung des Arbeitnehmers durch seine jeweiligen Vorgesetzten, sondern auf Grund der Feststellung über den Arbeitserfolg des Arbeitnehmers in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu lösen ist. Daß dabei aber der Ansicht der jeweiligen Vorgesetzten in den Tatsacheninstanzen erhebliche Bedeutung zukommt, liegt in der Natur der Sache. (§ 48 ASGG).Die Frage der Qualifikation der Dienstleistung des Arbeitnehmers vergleiche Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, VBG 1948) ist - ebenso wie etwa die Frage, ob ein Dienstnehmer fähig ist, die versprochenen oder die den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten vergleiche Paragraph 27, Ziffer 3, AngG; ähnlich Paragraph 32, Absatz 2, Litera b, VBG 1948) - eine Rechtsfrage, die nicht allein auf Grund der pauschalen abschließenden Beurteilung des Arbeitnehmers durch seine jeweiligen Vorgesetzten, sondern auf Grund der Feststellung über den Arbeitserfolg des Arbeitnehmers in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu lösen ist. Daß dabei aber der Ansicht der jeweiligen Vorgesetzten in den Tatsacheninstanzen erhebliche Bedeutung zukommt, liegt in der Natur der Sache. (Paragraph 48, ASGG).
Schlagworte
SW: Arbeitsleistung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0082341
Dokumentnummer
JJR_19890913_OGH0002_009OBA00252_8900000_001