Rechtssatz RS0082342
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082342
Entscheidungsdatum
19.04.1984
Norm
AVB Reisegepäckversicherung Art2 Z3
Rechtssatz
Art 2 Z 3 der AVB der Reisegepäckversicherung ist nicht als Risikobegrenzung, sondern als eine dem Versicherungsnehmer vertraglich auferlegte Obliegenheit zu qualifizieren. Da der Versicherung bekannt war, daß Wohnmobile keinen versperrbaren Kofferraum haben, wäre sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, den Versicherten ausdrücklich auf die Kofferraumklausel und darauf hinzuweisen, daß nach der von ihr ständig vertretenen Meinung Wertgegenstände in einem Wohnmobil mangels eines versperrbaren Kofferraumes nicht versichert sind.Artikel 2, Ziffer 3, der AVB der Reisegepäckversicherung ist nicht als Risikobegrenzung, sondern als eine dem Versicherungsnehmer vertraglich auferlegte Obliegenheit zu qualifizieren. Da der Versicherung bekannt war, daß Wohnmobile keinen versperrbaren Kofferraum haben, wäre sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, den Versicherten ausdrücklich auf die Kofferraumklausel und darauf hinzuweisen, daß nach der von ihr ständig vertretenen Meinung Wertgegenstände in einem Wohnmobil mangels eines versperrbaren Kofferraumes nicht versichert sind.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 11/84
Entscheidungstext OGH 19.04.1984 7 Ob 11/84
Veröff: SZ 57/78 = JBl 1985,167 = RdW 1984,370 = RZ 1984/94 S 281 = VersR 1985,651 = ZVR 1985/160 S 329
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0082342
Dokumentnummer
JJR_19840419_OGH0002_0070OB00011_8400000_002