Rechtssatz
Wenn auch zur Wirksamkeit des Kündigungsgrundes nach § 32 Abs 2 lit c VBG 1948 nur eine bloße Ermahnung, nicht aber auch die Kündigungsandrohung für den Wiederholungsfall erforderlich ist, so kann doch das Verhalten des Dienstgebers, der anläßlich einer Ermahnung die Kündigung für den Wiederholungsfall androht, vom Dienstnehmer nur dahin verstanden werden, daß der Dienstgeber auf sein Recht, den Dienstnehmer allein wegen seines bisherigen Verhaltens zu kündigen, verzichtet hat, und erst ein künftiges weiteres Verhalten zum Anlaß nehmen wird, die Kündigung auszusprechen.Wenn auch zur Wirksamkeit des Kündigungsgrundes nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, VBG 1948 nur eine bloße Ermahnung, nicht aber auch die Kündigungsandrohung für den Wiederholungsfall erforderlich ist, so kann doch das Verhalten des Dienstgebers, der anläßlich einer Ermahnung die Kündigung für den Wiederholungsfall androht, vom Dienstnehmer nur dahin verstanden werden, daß der Dienstgeber auf sein Recht, den Dienstnehmer allein wegen seines bisherigen Verhaltens zu kündigen, verzichtet hat, und erst ein künftiges weiteres Verhalten zum Anlaß nehmen wird, die Kündigung auszusprechen.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0082348
Dokumentnummer
JJR_19651130_OGH0002_0040OB00137_6500000_001