Rechtssatz RS0082353
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082353
Entscheidungsdatum
06.04.1978
Rechtssatz
Munition kann nur eingezogen werden, soweit sie selbst als Gegenstand (§§ 12, 36 Abs 1 lit c WaffG) oder Zubehör einer Tatwaffe zur Tatbegehung verwendet wurde, dazu bestimmt war oder durch die Tathandlung hervorgebracht wurde.Munition kann nur eingezogen werden, soweit sie selbst als Gegenstand (Paragraphen 12, 36, Absatz eins, Litera c, WaffG) oder Zubehör einer Tatwaffe zur Tatbegehung verwendet wurde, dazu bestimmt war oder durch die Tathandlung hervorgebracht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082353
Dokumentnummer
JJR_19780406_OGH0002_0130OS00047_7800000_001