Rechtssatz RS0082356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082356
Geschäftszahl
4Ob125/79; 4Ob9/83; 9ObA165/15b
Entscheidungsdatum
25.05.2016
Rechtssatz
Ein Verschulden des Vertragsbediensteten ist für die Berechtigung zu Kündigung aus dem Grundes des § 32 Abs 2 lit c VBG nicht erforderlich; es genügt der objektive negative Arbeitserfolg (Arb 6721). Hiebei ist auf das Gesamtverhalten des Vertragsbediensteten, das als solches keinen eigenen Kündigungsgrund bildet und daher im Kündigungsschreiben nicht erwähnt werden muß, Rücksicht zu nehmen.Ein Verschulden des Vertragsbediensteten ist für die Berechtigung zu Kündigung aus dem Grundes des Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, VBG nicht erforderlich; es genügt der objektive negative Arbeitserfolg (Arb 6721). Hiebei ist auf das Gesamtverhalten des Vertragsbediensteten, das als solches keinen eigenen Kündigungsgrund bildet und daher im Kündigungsschreiben nicht erwähnt werden muß, Rücksicht zu nehmen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 125/79
Entscheidungstext OGH 15.01.1980 4 Ob 125/79
- 4 Ob 9/83
Entscheidungstext OGH 08.02.1983 4 Ob 9/83
nur: Es genügt der objektive negative Arbeitserfolg (Arb 6721). (T1) Veröff: ZAS 1984,62 (Waas)
- 9 ObA 165/15b
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 ObA 165/15b
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082356
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2016
Dokumentnummer
JJR_19800115_OGH0002_0040OB00125_7900000_002