Rechtssatz RS0082378
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082378
Entscheidungsdatum
25.08.1993
Rechtssatz
In einem Verfahren nach § 138 WRG kann der in seinen Rechten Gefährdete oder Verletzte auch die Unterlassung weiterer Eingriffe in sein Wasserbenutzungsrecht erzwingen.In einem Verfahren nach Paragraph 138, WRG kann der in seinen Rechten Gefährdete oder Verletzte auch die Unterlassung weiterer Eingriffe in sein Wasserbenutzungsrecht erzwingen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082378
Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0010OB00023_9300000_003