Rechtssatz RS0082421
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0082421
Geschäftszahl
14Os145/86; 9ObA18/99h; 8ObA21/18y
Entscheidungsdatum
29.05.2018
Rechtssatz
Aus dem letzten Halbsatz des § 32 Abs 2 lit f VBG ergibt sich, daß ein dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträgliches außerdienstliches Verhalten auch als wichtiger, die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 34 Abs 1 VBG rechtfertigender Entlassungsgrund in Betracht kommen kann, wenn es von solcher Erheblichkeit ist, daß es den in § 34 Abs 2 VBG nur beispielsweise aufgezählten Entlassungsgründen entspricht.Aus dem letzten Halbsatz des Paragraph 32, Absatz 2, Litera f, VBG ergibt sich, daß ein dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträgliches außerdienstliches Verhalten auch als wichtiger, die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 34, Absatz eins, VBG rechtfertigender Entlassungsgrund in Betracht kommen kann, wenn es von solcher Erheblichkeit ist, daß es den in Paragraph 34, Absatz 2, VBG nur beispielsweise aufgezählten Entlassungsgründen entspricht.
Entscheidungstexte
- 14 Os 145/86
Entscheidungstext OGH 21.10.1986 14 Os 145/86
Veröff: RdW 1987,133
- 9 ObA 18/99h
Entscheidungstext OGH 05.05.1999 9 ObA 18/99h
Auch; Beisatz: Hier: Strafrechtliche Verurteilung wegen Sittlichkeitsdelikten und Körperverletzungsdelikten - Gefährdung der betrieblichen (öffentlich-rechtlichen) Interessen aufgrund der Medienberichterstattung. (T1)
- 8 ObA 21/18y
Entscheidungstext OGH 29.05.2018 8 ObA 21/18y
Auch
Schlagworte
Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082421
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018
Dokumentnummer
JJR_19861021_OGH0002_0140OS00145_8600000_001