Rechtssatz RS0082434
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082434
Entscheidungsdatum
13.04.1983
Rechtssatz
Für die Gültigkeit der Annahme genügt eine schlagwortartige Bezeichnung des Bezogenen, die sich im Verkehr durchgesetzt hat. Um die Verkehrsgeltung einer abgekürzten Unternehmensbezeichnung zu prüfen, sind auch außerhalb der Wechselurkunde liegende Umstände heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0082434
Dokumentnummer
JJR_19830413_OGH0002_0010OB00508_8300000_001