Rechtssatz RS0082440
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082440
Entscheidungsdatum
15.02.1972
Rechtssatz
Trägt das Akzept die Unterschrift des unbeschränkt vertretungsbefugten, persönlich haftenden Gesellschafters der im Wechsel durch Verwendung der Firmenstampiglie als Bezogene angeführten OHG, in deren Firmenwortlaut der Name dieses Gesellschafters als einziger Personenname aufscheint, und ergeben sich aus dem Wechsel keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesellschafter könnte den Wechsel dennoch nicht namens der Gesellschaft, sondern im eigenen Namen angenommen haben, dann kann die Offene Handelsgesellschaft nicht mit Erfolg im Wechselprozeß Mangel der Passivlegitimation einwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0082440
Dokumentnummer
JJR_19720215_OGH0002_0080OB00023_7200000_001