Rechtssatz RS0082445
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082445
Entscheidungsdatum
23.03.1983
Rechtssatz
Die Personenidentität zwischen Bezogenem und Akzeptanten ist von demjenigen, der Rechte gegen den Akzeptanten geltend macht, zu beweisen. Dieser Beweis muß nicht aus der Wechselurkunde allein geführt werden, diese muß aber einen Anhaltspunkt für die Ermittlung der Identität bieten. Die Annahmeerklärung ist gültig, wenn eine als Bezogener angeführte Frau mit dem durch Eheschließung erworbenen Namen des Ehemannes akzeptiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0082445
Dokumentnummer
JJR_19830323_OGH0002_0010OB00534_8300000_001