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Rechtssatz RS0082462×

Rechtssatz RS0082462

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082462

Geschäftszahl

1Ob318/75

Entscheidungsdatum

22.12.1975

Rechtssatz

1.) Stellt ein Wechselskriptuakt nach Inhalt und Stellung innerhalb der Urkunde ein Indossament dar, so kann dieser Erklärung eine darüber hinaus gehende Bedeutung nur ausnahmsweise dann beigelegt werden, wenn ein solcher weiterer Inhalt zweifelsfrei zum Ausdruck kommt.

2.) Das bloße, durch keinen sonstigen Hinweis ergänzte Indossament des Ausstellers stellt keineswegs klar, daß damit zugleich eine nachträgliche Bestimmung des Wechsels an die eigene Order verfügt werde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 318/75
    Entscheidungstext OGH 22.12.1975 1 Ob 318/75
    Veröff: SZ 48/142 = JBl 1977,97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0082462

Dokumentnummer

JJR_19751222_OGH0002_0010OB00318_7500000_004