Rechtssatz RS0082462
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082462
Entscheidungsdatum
22.12.1975
Rechtssatz
1.) Stellt ein Wechselskriptuakt nach Inhalt und Stellung innerhalb der Urkunde ein Indossament dar, so kann dieser Erklärung eine darüber hinaus gehende Bedeutung nur ausnahmsweise dann beigelegt werden, wenn ein solcher weiterer Inhalt zweifelsfrei zum Ausdruck kommt.
2.) Das bloße, durch keinen sonstigen Hinweis ergänzte Indossament des Ausstellers stellt keineswegs klar, daß damit zugleich eine nachträgliche Bestimmung des Wechsels an die eigene Order verfügt werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0082462
Dokumentnummer
JJR_19751222_OGH0002_0010OB00318_7500000_004