Rechtssatz RS0082493
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082493
Entscheidungsdatum
01.12.1977
Norm
WG Art31 Abs2
WG Art31 Abs3
WG Art32
Rechtssatz
Wurde ein Wechsel auf eine Offene Handelsgesellschaft gezogen und von den beiden Gesellschaftern für diese akzeptiert, dann haften letztere persönlich auf Grund ihrer Unterfertigung des Akzeptes. Unterfertigten die bei den Gesellschafter zusätzlich nochmals als "Mitakzeptanten" für den Annehmer so kann dem nur die Bedeutung beigelegt werden, daß damit die Übernahme auch einer Wechselbürgschaft für die Wechselschuld der Offenen Handelsgesellschaft ausgedrückt werden sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0082493
Dokumentnummer
JJR_19771201_OGH0002_0060OB00749_7700000_003