Rechtssatz RS0082494
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082494
Entscheidungsdatum
03.12.1985
Rechtssatz
Der Geltendmachung der Forderung aus dem Grundgeschäft steht die mangelnde Rückgabe oder Kraftloserklärung des Wechsels nicht entgegen. Einem gutgläubigen Inhaber des verjährten Wechsels kann im Falle der Leistung aus dem Grundgeschäft der Wechselschuldner, der nach Art 89 WG belangt wird, einwenden, nicht bereichert zu sein.Der Geltendmachung der Forderung aus dem Grundgeschäft steht die mangelnde Rückgabe oder Kraftloserklärung des Wechsels nicht entgegen. Einem gutgläubigen Inhaber des verjährten Wechsels kann im Falle der Leistung aus dem Grundgeschäft der Wechselschuldner, der nach Artikel 89, WG belangt wird, einwenden, nicht bereichert zu sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0082494
Dokumentnummer
JJR_19851203_OGH0002_0050OB00605_8500000_001