Rechtssatz RS0082522
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082522
Entscheidungsdatum
06.05.1975
Rechtssatz
Nur wenn wesentliche Bestandteile eines Wechsels oder dieser selbst vernichtet worden sind, kann dieser nicht mehr als Träger einer Wechselforderung betrachtet werden. Das trifft zu, wenn er in so viele kleine Stücke zerrissen ist, daß eine Zusammensetzung unmöglich oder unzumutbar ist, aber nicht schon, wenn er nur in zwei Teile zerrissen worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0082522
Dokumentnummer
JJR_19750506_OGH0002_0070OB00079_7500000_002