Rechtssatz RS0082523
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082523
Entscheidungsdatum
05.02.1974
Norm
WaffGG §2
WaffGG §4
StGB §3 B1
Rechtssatz
Wenn eine Person weder aktiv gegen Polizeibeamte vorgeht noch versucht, eine Amtshandlung zu vereiteln oder zu behindern, fehlt es für die Anwendung von Waffengewalt oder gelinderer Mittel nach § 4 WaffGG schon an der Grundvoraussetzung des § 2 des genannten Gesetzes, sodaß der Waffengebrauch nicht gerechtfertigt ist.Wenn eine Person weder aktiv gegen Polizeibeamte vorgeht noch versucht, eine Amtshandlung zu vereiteln oder zu behindern, fehlt es für die Anwendung von Waffengewalt oder gelinderer Mittel nach Paragraph 4, WaffGG schon an der Grundvoraussetzung des Paragraph 2, des genannten Gesetzes, sodaß der Waffengebrauch nicht gerechtfertigt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0082523
Dokumentnummer
JJR_19740205_OGH0002_0120OS00176_7300000_001