Rechtssatz RS0082547
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082547
Entscheidungsdatum
19.12.1979
Rechtssatz
1) Stehen sich als Streitteile die Parteien des Wechselbegebungsvertrages gegenüber, so sind für deren Rechtsbeziehungen die im Wechselbegebungsvertrag getroffenen Vereinbarungen maßgebend.
2) Eine zwischen Parteien erzielte Willenseinigung gilt hier auch dann, wenn sich diese bei einer allein auf die Wechselurkunde beschränkten Betrachtung nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit ergeben sollte (SZ 29/42, RZ 1955,16 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0082547
Dokumentnummer
JJR_19791219_OGH0002_0030OB00618_7900000_004