Rechtssatz RS0082549
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082549
Entscheidungsdatum
23.06.1988
Norm
Tir WWSLG §38 Abs3
WWSGG §34 Abs2
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 38 Abs 3 Tir WWSLG stellt als AusführungsG im Zusammenhalt mit § 34 Abs 2 des GrundsatzG ein besonderes Gesetz im Sinne des § 1 JN dar, durch welches die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen privatrechtlichen Anspruch, nämlich den Anspruch auf Räumung eines Ablösungsgrundstücks, in klarer und unzweideutiger Weise vor eine andere Behörde, nämlich die Agrarbehörde, verwiesen wurde.Die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 3, Tir WWSLG stellt als AusführungsG im Zusammenhalt mit Paragraph 34, Absatz 2, des GrundsatzG ein besonderes Gesetz im Sinne des Paragraph eins, JN dar, durch welches die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen privatrechtlichen Anspruch, nämlich den Anspruch auf Räumung eines Ablösungsgrundstücks, in klarer und unzweideutiger Weise vor eine andere Behörde, nämlich die Agrarbehörde, verwiesen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082549
Dokumentnummer
JJR_19880623_OGH0002_0080OB00555_8800000_001