Rechtssatz RS0082572
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082572
Entscheidungsdatum
13.07.1979
Rechtssatz
Es kann nicht im Belieben der mit der Einzäunung betrauten Personen stehen, wie sie das Quellenschutzgebiet um die Quelle anordnen, auch wenn hiebei letztlich eine kleinere (aber andere) Fläche als im Bescheid festgelegt, eingezäunt wird. Die Behörde hat zu bestimmen, wie weit das Quellenschutzgebiet reicht. Die Organe, die diese Maßnahme durchführen, haben sich danach zu orientieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0082572
Dokumentnummer
JJR_19790713_OGH0002_0010OB00023_7900000_001