Rechtssatz RS0082576
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082576
Entscheidungsdatum
13.07.1979
Rechtssatz
Ergeben sich - ungeachtet einer relativ genauen Fixierung des Quellschutzgebietes vor der Durchführung des Projektes - im Zuge der Herstellung einer Wasserversorgungsanlage gravierende räumliche Verschiebungen - etwa dadurch, daß die Quellfassung überhaupt außerhalb des engeren Schutzgebietes zu liegen kommt - so kann es nur Sache der zuständigen Wasserrechtsbehörde sein, der geänderten Sachlage durch neuen - abändernden - Bescheid Rechnung zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0082576
Dokumentnummer
JJR_19790713_OGH0002_0010OB00023_7900000_002