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Rechtssatz RS0082590

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082590

Geschäftszahl

3Ob54/60

Entscheidungsdatum

16.11.1960

Norm

WG Art17 B

Rechtssatz

Ein lediglich zu Finanzierungszwecken vorgenommener Akzeptaustausch wird zur unzulässigen Wechselreiterei erst dadurch, daß die Beteiligten in Kenntnis ihrer mangelhaften oder zweifelhaften Solvenz Wechsel aufeinander ziehen, um sich auf diese Weise durch Täuschung ihrer Nachmänner oder der diskontierenden Banken einen Wechselkredit zu erschleichen, der ihnen sonst versagt bliebe. Fehlt es an den Voraussetzungen der Ziffer eins,, so wird ein zu Finanzierungszwecken vorgenommener Akzeptaustausch grundsätzlich auch dadurch noch nicht zur gesetzwidrigen und sittenwidrigen Wechselreiterei, daß die begebenen Parteien die Finanzierungswechsel bewußt auf ungerade Summe ausstellen, um ihnen den Anschein von Warenwechseln zu geben und dadurch die Diskontierung zu erleichtern.

OLG Braunschweig vom 28.04.1953, 1 U 6/53; Veröff: MDR 1953,683

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 54/60
    Entscheidungstext OGH 16.11.1960 3 Ob 54/60
    Vgl; Veröff: RZ 1961,103 Vgl; BGH vom 28.04.1958, II ZR 197/57; Veröff: NJW 1958,989 = JZ 1958,611 = MDR 1958,486

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0082590

Dokumentnummer

JJR_19601116_OGH0002_0030OB00054_6000000_002