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Rechtssatz RS0082591×

Rechtssatz RS0082591

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082591

Geschäftszahl

1Ob19/77

Entscheidungsdatum

04.10.1977

Rechtssatz

Drahtüberspannungen und kleine Wirtschaftsbrücken und Wirtschaftsstege sind an sich auch Anlagen, die einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Eine solche Bewilligung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn die Gewässerstrecke zur Schiffahrt und Floßfahrt nicht benützt wird, wobei maßgeblich die Tatsache der Nichtbenützung, nicht die der Nichtbenutzbarkeit ist. Bei kleinen Wirtschaftsbrücken und Wirtschaftsstegen ist eine wasserrechtliche Bewilligung auch dann nicht erforderlich, wenn sich eine solche Überbrückung als schädlich (etwa für die Fischzucht) oder gefährlich (etwa für den Hochwasserabfluß) erweist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 19/77
    Entscheidungstext OGH 04.10.1977 1 Ob 19/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0082591

Dokumentnummer

JJR_19771004_OGH0002_0010OB00019_7700000_002