Rechtssatz RS0082603
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082603
Entscheidungsdatum
20.05.1981
Rechtssatz
Auch im Falle der verdeckten Wechselbürgschaft kann dem Wechselinhaber die mit dem Schuldner getroffene Vereinbarung, daß letzterer die Verbindlichkeit erfüllen und dafür sorgen werde, daß der Akzeptant (als versteckter Bürge) nicht in Anspruch genommen werde, nicht entgegenhalten werden. Der Wechselinhaber handelt auch dann nicht bewußt zum Nachteil des Schuldners, wenn ihm diese Vereinbarung bekannt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0082603
Dokumentnummer
JJR_19810520_OGH0002_0010OB00502_8100000_002