Rechtssatz RS0082610
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082610
Geschäftszahl
11Os18/75 (11Os19/75); 10Os112/80
Entscheidungsdatum
03.03.1981
Norm
WertZG §1 Abs2
WertZG §7 Abs1
Rechtssatz
Der Normalpreis im Sinne des § 1 Abs 2 WertZG kommt für die Ermittlung des Zollwertes nur subsidiär, nämlich dann in Betracht, wenn ein Rechnungspreis gemäß § 7 Abs 1 WertZG entweder nicht vorliegt oder nicht als angemessen angesehen werden kann.Der Normalpreis im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, WertZG kommt für die Ermittlung des Zollwertes nur subsidiär, nämlich dann in Betracht, wenn ein Rechnungspreis gemäß Paragraph 7, Absatz eins, WertZG entweder nicht vorliegt oder nicht als angemessen angesehen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0082610
Dokumentnummer
JJR_19751024_OGH0002_0110OS00018_7500000_001