Rechtssatz RS0082614
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082614
Entscheidungsdatum
17.11.1983
Rechtssatz
Bei der zivilen Ausbildungsstätte eines im Sinne § 10 Abs 3 bis 8 WehrG zur beruflichen Bildung befohlenen Soldaten handelt es sich um einen ihm zugewiesenen Aufenthaltsort im Sinne § 8 MilStG; die Teilnahme am vorgesehenen Ausbildungsgang ist Dienst.Bei der zivilen Ausbildungsstätte eines im Sinne Paragraph 10, Absatz 3 bis 8 WehrG zur beruflichen Bildung befohlenen Soldaten handelt es sich um einen ihm zugewiesenen Aufenthaltsort im Sinne Paragraph 8, MilStG; die Teilnahme am vorgesehenen Ausbildungsgang ist Dienst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0082614
Dokumentnummer
JJR_19831117_OGH0002_0130OS00141_8300000_001