Rechtssatz RS0082615
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082615
Entscheidungsdatum
16.09.1987
Norm
stmk GdVBG §24 Abs4
stmk GdVBG §24 Abs9
Rechtssatz
Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit schlechthin oder infolge desselben Unfalls ein, so gilt sie unabhängig davon, ob der Unfall ein Arbeitsunfall war, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Lediglich ein neuerlicher Unfall setzt die Zeit der Dienstverhinderung nicht fort.
Schlagworte
SW: Arbeitsverhinderung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082615
Dokumentnummer
JJR_19870916_OGH0002_014OBA00048_8700000_002