Rechtssatz RS0082632
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082632
Entscheidungsdatum
24.10.1988
Rechtssatz
Die Verweisung auf Bundesrecht in § 2 Abs 1 dieses nur auf mit behördlichen Aufgaben betraute Bedienstete anzuwendenden Gesetzes kann schon nach ihrem Wortlaut nur als zulässige statische Verweisung aufgefaßt werden.Die Verweisung auf Bundesrecht in Paragraph 2, Absatz eins, dieses nur auf mit behördlichen Aufgaben betraute Bedienstete anzuwendenden Gesetzes kann schon nach ihrem Wortlaut nur als zulässige statische Verweisung aufgefaßt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082632
Dokumentnummer
JJR_19881024_OGH0002_009OBA00518_8800000_005