Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0082633×

Rechtssatz RS0082633

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0082633

Geschäftszahl

15Os43/93

Entscheidungsdatum

19.08.1993

Norm

WehrG 1990 §58 Abs1

Rechtssatz

Eine vorzeitige Entlassung eines Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst gemäß Paragraph 40, Absatz eins, WehrG 1990 nach Feststellung der Dienstunfähigkeit des Wehrpflichtigen durch den zuständigen Militärarzt steht einer neuerlichen Einberufung des Wehrpflichtigen nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Entscheidungsgrundlage für einen derartigen neuerlichen Einberufungsbefehl kann aber in der Regel nur das Ergebnis einer neuerlichen Untersuchung des Wehrpflichtigen auf seine (nunmehrige) Eignung zum Wehrdienst sein. Es entspricht demnach im Hinblick auf gleichartige Voraussetzungen durchaus dem Gesetz, auch vor neuerlicher Einberufung nach vorzeitiger Entlassung wegen Dienstunfähigkeit erneut jenes Verfahren einzuhalten, nach welchem bereits vor der ersten Einberufung vorzugehen war, und somit erneut eine Entscheidung der Stellungskommission herbeizuführen. Folgerichtig können auch bei der zuletzt aufgezeigten Fallgestaltung die Straftatbestände der Paragraphen 58, Absatz eins, 59, Absatz eins, WehrG 1990 zum Tragen kommen. Die Unterlassung, sich einer (neuerlichen) Stellung zur Feststellung der Eignung zum Wehrdienst zu unterziehen, ist (bei schlichtem Vorsatz) nach Paragraph 59, Absatz eins, WehrG 1990 verwaltungsbehördlich, jene unter Einsatz listiger Umtriebe nach Paragraph 58, Absatz eins, WehrG 1990 gerichtlich strafbar.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 43/93
    Entscheidungstext OGH 19.08.1993 15 Os 43/93
    Veröff: EvBl 1994/5 S 28

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082633

Dokumentnummer

JJR_19930819_OGH0002_0150OS00043_9300000_001