Rechtssatz RS0082633
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082633
Entscheidungsdatum
19.08.1993
Rechtssatz
Eine vorzeitige Entlassung eines Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst gemäß § 40 Abs 1 WehrG 1990 nach Feststellung der Dienstunfähigkeit des Wehrpflichtigen durch den zuständigen Militärarzt steht einer neuerlichen Einberufung des Wehrpflichtigen nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Entscheidungsgrundlage für einen derartigen neuerlichen Einberufungsbefehl kann aber in der Regel nur das Ergebnis einer neuerlichen Untersuchung des Wehrpflichtigen auf seine (nunmehrige) Eignung zum Wehrdienst sein. Es entspricht demnach im Hinblick auf gleichartige Voraussetzungen durchaus dem Gesetz, auch vor neuerlicher Einberufung nach vorzeitiger Entlassung wegen Dienstunfähigkeit erneut jenes Verfahren einzuhalten, nach welchem bereits vor der ersten Einberufung vorzugehen war, und somit erneut eine Entscheidung der Stellungskommission herbeizuführen. Folgerichtig können auch bei der zuletzt aufgezeigten Fallgestaltung die Straftatbestände der §§ 58 Abs 1, 59 Abs 1 WehrG 1990 zum Tragen kommen. Die Unterlassung, sich einer (neuerlichen) Stellung zur Feststellung der Eignung zum Wehrdienst zu unterziehen, ist (bei schlichtem Vorsatz) nach § 59 Abs 1 WehrG 1990 verwaltungsbehördlich, jene unter Einsatz listiger Umtriebe nach § 58 Abs 1 WehrG 1990 gerichtlich strafbar.Eine vorzeitige Entlassung eines Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst gemäß Paragraph 40, Absatz eins, WehrG 1990 nach Feststellung der Dienstunfähigkeit des Wehrpflichtigen durch den zuständigen Militärarzt steht einer neuerlichen Einberufung des Wehrpflichtigen nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Entscheidungsgrundlage für einen derartigen neuerlichen Einberufungsbefehl kann aber in der Regel nur das Ergebnis einer neuerlichen Untersuchung des Wehrpflichtigen auf seine (nunmehrige) Eignung zum Wehrdienst sein. Es entspricht demnach im Hinblick auf gleichartige Voraussetzungen durchaus dem Gesetz, auch vor neuerlicher Einberufung nach vorzeitiger Entlassung wegen Dienstunfähigkeit erneut jenes Verfahren einzuhalten, nach welchem bereits vor der ersten Einberufung vorzugehen war, und somit erneut eine Entscheidung der Stellungskommission herbeizuführen. Folgerichtig können auch bei der zuletzt aufgezeigten Fallgestaltung die Straftatbestände der Paragraphen 58, Absatz eins, 59, Absatz eins, WehrG 1990 zum Tragen kommen. Die Unterlassung, sich einer (neuerlichen) Stellung zur Feststellung der Eignung zum Wehrdienst zu unterziehen, ist (bei schlichtem Vorsatz) nach Paragraph 59, Absatz eins, WehrG 1990 verwaltungsbehördlich, jene unter Einsatz listiger Umtriebe nach Paragraph 58, Absatz eins, WehrG 1990 gerichtlich strafbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082633
Dokumentnummer
JJR_19930819_OGH0002_0150OS00043_9300000_001