Rechtssatz RS0082634
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082634
Entscheidungsdatum
13.02.1996
Rechtssatz
In Wahrnehmung der ihm durch das Gesetz (vgl insbesondere § 202 StPO, Art 6 MRK) eingeräumten Möglichkeit, vor Gericht straflos die Unwahrheit zu sagen, darf der Angeklagte auch eine ihn belastende Zeugenaussage als (objektiv) unrichtig bezeichnen.In Wahrnehmung der ihm durch das Gesetz vergleiche insbesondere Paragraph 202, StPO, Artikel 6, MRK) eingeräumten Möglichkeit, vor Gericht straflos die Unwahrheit zu sagen, darf der Angeklagte auch eine ihn belastende Zeugenaussage als (objektiv) unrichtig bezeichnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0082634
Dokumentnummer
JJR_19960213_OGH0002_0110OS00147_9500000_001